Lernleitfaden · Schutz Sicherheit IHK

Schutz Sicherheit IHK Lernleitfaden

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Kostenlose Vorschau · Schutz Sicherheit IHKQ1
Ein Täter hat bereits damit begonnen, das Schloss einer Bürotür aufzubrechen, als er freiwillig und ohne äußeren Druck von der Tat ablässt und das Gebäude verlässt. Die Tat wäre für ihn zu diesem Zeitpunkt problemlos fortsetzbar gewesen. Was sieht § 24 StGB für diesen Fall vor?
Richtig — A. § 24 Abs. 1 S. 1 StGB bestimmt: Wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt (unbeendeter Versuch), wird wegen des Versuchs nicht bestraft. Hier hat der Täter die Tat noch nicht abgeschlossen und bricht freiwillig ab – damit entfällt die Strafbarkeit wegen des Versuchs. Eine separate Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung am Schloss bleibt davon unberührt. Why the other options are incorrect: • Der Täter wird wegen des Versuchs bestraft, erhält aber eine erhebliche Strafmilderung nach § 49 StGB: § 24 StGB sieht keine bloße Strafmilderung vor, sondern den vollständigen Wegfall der Strafbarkeit wegen des Versuchs. Bei wirksamem Rücktritt scheidet eine Bestrafung wegen des Versuchs aus. • Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn der Täter zuvor den Schaden am Schloss eigenständig behebt: Das Gesetz knüpft den Rücktritt nicht an eine Schadensbeseitigung. Beim unbeendeten Versuch genügt es, die weitere Tatausführung freiwillig aufzugeben; eine Wiedergutmachung ist keine gesetzliche Voraussetzung. • Ein Rücktritt ist nach Beginn der Tatausführung grundsätzlich nicht mehr möglich: § 24 StGB ermöglicht ausdrücklich den strafbefreienden Rücktritt auch nach Beginn der Ausführungshandlung. Das Rücktrittsrecht ist gerade für die Phase nach Versuchsbeginn konzipiert.
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Lernplan

So lernst du für Schutz Sicherheit IHK

  1. Lies zuerst die Themenliste, damit du weißt, was die Prüfung abdeckt.
  2. Beantworte die kostenlosen Übungsfragen und lies jede Erklärung.
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  4. Nutze zeitbegrenzte Mock-Tests, sobald sich das freie Üben sicher anfühlt.

Themen zur Wiederholung

  • Rechtliche Befugnisse, Autorität und Gewaltanwendung
  • Streife, Beobachtung und Zutrittskontrolle
  • Notfallreaktion und Evakuierung
  • Berichtschreibung und genaue Notizen
Beispielfragen

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  1. Q1Ein Täter hat bereits damit begonnen, das Schloss einer Bürotür aufzubrechen, als er freiwillig und ohne äußeren Druck von der Tat ablässt und das Gebäude verlässt. Die Tat wäre für ihn zu diesem Zeitpunkt problemlos fortsetzbar gewesen. Was sieht § 24 StGB für diesen Fall vor?

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    ✓ Richtige Antwort: Der Täter bleibt wegen des Versuchs des Einbruchs straflos, weil er freiwillig vom unbeendeten Versuch zurückgetreten ist

    § 24 Abs. 1 S. 1 StGB bestimmt: Wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt (unbeendeter Versuch), wird wegen des Versuchs nicht bestraft. Hier hat der Täter die Tat noch nicht abgeschlossen und bricht freiwillig ab – damit entfällt die Strafbarkeit wegen des Versuchs. Eine separate Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung am Schloss bleibt davon unberührt. Why the other options are incorrect: • Der Täter wird wegen des Versuchs bestraft, erhält aber eine erhebliche Strafmilderung nach § 49 StGB: § 24 StGB sieht keine bloße Strafmilderung vor, sondern den vollständigen Wegfall der Strafbarkeit wegen des Versuchs. Bei wirksamem Rücktritt scheidet eine Bestrafung wegen des Versuchs aus. • Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn der Täter zuvor den Schaden am Schloss eigenständig behebt: Das Gesetz knüpft den Rücktritt nicht an eine Schadensbeseitigung. Beim unbeendeten Versuch genügt es, die weitere Tatausführung freiwillig aufzugeben; eine Wiedergutmachung ist keine gesetzliche Voraussetzung. • Ein Rücktritt ist nach Beginn der Tatausführung grundsätzlich nicht mehr möglich: § 24 StGB ermöglicht ausdrücklich den strafbefreienden Rücktritt auch nach Beginn der Ausführungshandlung. Das Rücktrittsrecht ist gerade für die Phase nach Versuchsbeginn konzipiert.

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  2. Q2Eine Sicherheitskraft wird im Dienst von einer aggressiven Person mit einer leeren Glasflasche auf den Kopf geschlagen und erleidet eine Platzwunde. Welcher Straftatbestand des StGB ist durch diesen Angriff erfüllt?

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    ✓ Richtige Antwort: Gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB, da die Flasche als gefährliches Werkzeug eingesetzt wurde

    § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs. Eine Glasflasche gilt als gefährliches Werkzeug, wenn sie so eingesetzt wird, dass erhebliche Verletzungen entstehen können – was beim Schlag auf den Kopf typischerweise der Fall ist. Why the other options are incorrect: • Einfache Körperverletzung nach § 223 StGB, da keine dauerhaften Schäden entstanden sind: § 223 StGB (einfache Körperverletzung) greift nur, wenn kein erschwerendes Merkmal vorliegt. Das Verwenden einer Glasflasche als Schlagwerkzeug qualifiziert die Tat zu § 224 StGB. • Schwere Körperverletzung nach § 226 StGB, da ein Körperteil verletzt wurde: § 226 StGB setzt schwere Dauerfolgen voraus, z. B. den Verlust eines Sinnesorgans oder einer Gliedmaße. Eine Platzwunde erfüllt diese hohe Schwelle nicht. • Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB, da theoretisch Lebensgefahr bestanden haben könnte: § 227 StGB erfordert den tatsächlichen Tod der verletzten Person infolge der Körperverletzung. Da kein Todesfall eingetreten ist, scheidet dieser Tatbestand aus.

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  3. Q3Ein Unternehmen schließt mit einem Lieferanten einen Wartungsvertrag ab. Kurz danach stellt es fest, dass es einem Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft der beauftragten Leistung unterlag – ein Umstand, den der Lieferant nicht arglistig herbeigeführt hat. Welches Recht steht dem Unternehmen nach dem BGB zu?

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    ✓ Richtige Antwort: Das Unternehmen kann den Vertrag wegen Eigenschaftsirrtums nach § 119 Abs. 2 BGB anfechten.

    § 119 Abs. 2 BGB gewährt ein Anfechtungsrecht bei einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Vertragsgegenstandes (Eigenschaftsirrtum). Nach erfolgreicher Anfechtung ist der Vertrag von Anfang an nichtig (§ 142 BGB); das Unternehmen muss jedoch ggf. den Vertrauensschaden des Lieferanten nach § 122 BGB ersetzen. Why the other options are incorrect: • Das Unternehmen kann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechten.: § 123 BGB (arglistige Täuschung) setzt eine vorsätzliche Täuschungshandlung des Vertragspartners voraus. Da der Lieferant den Irrtum nicht arglistig herbeigeführt hat, ist diese Anfechtungsgrundlage nicht einschlägig. • Das Unternehmen kann den Vertrag ausschließlich kündigen, da Irrtümer kein Anfechtungsrecht begründen.: Das BGB unterscheidet zwischen Anfechtung und Kündigung. Bei einem Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB besteht ein Anfechtungsrecht, das zur rückwirkenden Nichtigkeit führt – nicht lediglich ein Kündigungsrecht. • Ein Irrtum über eine Eigenschaft begründet nach dem BGB grundsätzlich kein Lösungsrecht vom Vertrag.: Diese Aussage ist unzutreffend. § 119 Abs. 2 BGB räumt beim Eigenschaftsirrtum ausdrücklich ein Anfechtungsrecht ein. Der Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft ist damit ein anerkannter Anfechtungsgrund im deutschen Vertragsrecht.

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  4. Q4Eine 13-jährige Person beschädigt auf einem Schulgelände mutwillig Eigentum einer Mitschülerin. Die Eltern fragen, ob ihr Kind strafrechtlich verfolgt werden kann. Was gilt nach § 19 StGB?

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    ✓ Richtige Antwort: Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig; eine strafrechtliche Verfolgung nach dem StGB oder JGG ist ausgeschlossen.

    § 19 StGB bestimmt ausdrücklich: 'Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.' Ein 13-jähriges Kind kann daher strafrechtlich nicht verfolgt werden; es fehlt an der Schuldfähigkeit als Grundvoraussetzung jeder Strafbarkeit. Why the other options are incorrect: • Kinder ab 12 Jahren können bereits nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) strafrechtlich verfolgt werden.: Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) gilt für Jugendliche (14–17 Jahre) und Heranwachsende (18–20 Jahre). Für Kinder unter 14 Jahren ist strafrechtliche Verfolgung weder nach dem StGB noch nach dem JGG möglich. • Das Strafgesetzbuch sieht keine feste Altersgrenze für die Strafmündigkeit vor; es kommt auf den Einzelfall an.: § 19 StGB legt die Strafmündigkeitsgrenze eindeutig und ohne Ausnahme bei 14 Jahren fest. Es gibt keine Einzelfallprüfung unterhalb dieser Altersgrenze. • Kinder unter 16 Jahren sind grundsätzlich schuldunfähig und können nicht strafrechtlich verfolgt werden.: Die gesetzliche Altersgrenze liegt nach § 19 StGB bei 14 Jahren, nicht bei 16 Jahren. Personen zwischen 14 und 17 Jahren sind eingeschränkt strafrechtlich verantwortlich und werden nach dem JGG beurteilt.

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  5. Q5Ein ehemaliger Mitarbeiter legt aus Rache absichtlich Feuer an dem leerstehenden Lagergebäude seines früheren Arbeitgebers. Das Gebäude dient ausschließlich der Warenlagerung und ist kein Wohngebäude. Es entsteht erheblicher Sachschaden an der Bausubstanz. Welcher Straftatbestand des StGB ist hier primär erfüllt?

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    ✓ Richtige Antwort: Brandstiftung nach § 306 StGB

    § 306 StGB (Brandstiftung) ist erfüllt, wenn jemand vorsätzlich ein fremdes Gebäude oder eine andere in § 306 Abs. 1 Nr. 1–6 StGB genannte Sache in Brand setzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Ein gewerblich genutztes Lagergebäude fällt darunter. Der Täter handelt vorsätzlich, sodass die Grundform des § 306 StGB einschlägig ist. Why the other options are incorrect: • Sachbeschädigung nach § 303 StGB: § 303 StGB (Sachbeschädigung) ist als allgemeinere Norm durch die speziellere und schwerere Vorschrift des § 306 StGB verdrängt (Spezialität). Das Inbrandsetzen eines Gebäudes ist eine besonders gefährliche Form der Sachbeschädigung, die das Gesetz eigenständig und mit höherem Strafrahmen erfasst. • Schwere Brandstiftung nach § 306a StGB: § 306a StGB (Schwere Brandstiftung) setzt voraus, dass ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, in Brand gesetzt wird, oder dass durch die Tat eine konkrete Gefahr für das Leben anderer Personen entsteht. Da das reine Lagergebäude nicht bewohnt wird und keine Personengefährdung festgestellt wurde, greift diese Qualifikation nicht. • Fahrlässige Brandstiftung nach § 306d StGB: § 306d StGB (Fahrlässige Brandstiftung) setzt voraus, dass die Brandlegung unbeabsichtigt oder leichtfertig herbeigeführt wird. Da der Täter die Tat absichtlich und zielgerichtet begeht, kommt nur die Vorsatzvariante nach § 306 StGB in Betracht.

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  6. Q6Eine Sicherheitskraft ist dienstlich für die Sicherheit aller Personen auf einem Betriebsgelände verantwortlich. Sie entdeckt einen bewusstlosen, lebensbedrohlich erkrankten Kollegen. Obwohl ihr Eingreifen und das Absetzen eines Notrufs gefahrlos möglich wäre, unternimmt sie nichts. Der Kollege stirbt. Über eine Strafbarkeit nach § 323c StGB hinaus: Welche schwerere Strafbarkeit kommt hier in Betracht, und auf welcher Grundlage?

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    ✓ Richtige Antwort: Totschlag durch Unterlassen nach § 212 StGB i.V.m. § 13 StGB, weil die Sicherheitskraft aufgrund ihrer beruflichen Stellung als Garantin verpflichtet war, den Tod abzuwenden

    § 13 StGB (Begehen durch Unterlassen) ermöglicht die Bestrafung für einen tatbestandlichen Erfolg, wenn die unterlassende Person rechtlich verpflichtet war, diesen Erfolg abzuwenden (Garantenstellung). Die dienstliche Verantwortung für die Sicherheit aller Personen auf dem Gelände begründet eine solche Garantenstellung. Handelt die Sicherheitskraft mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich des Todeseintritts, kommt Totschlag durch Unterlassen nach § 212 i.V.m. § 13 StGB in Betracht. Why the other options are incorrect: • Fahrlässige Tötung nach § 222 StGB, weil die Sicherheitskraft unvorsichtig gehandelt hat: § 222 StGB (Fahrlässige Tötung) setzt voraus, dass der Tod durch ein fahrlässiges Verhalten herbeigeführt wird. Bei einem bewussten, vorsätzlichen Nichtstun trotz erkannter Garantenstellung und erkannter Todesgefahr ist Vorsatz zu prüfen, was zur schwereren Norm des § 212 i.V.m. § 13 StGB führt. • Eine Strafbarkeit über § 323c StGB hinaus ist ausgeschlossen, da kein aktives Tun vorliegt: Diese Aussage ist unzutreffend. § 13 StGB stellt das Unterlassen dem aktiven Tun ausdrücklich gleich, sofern der Täter eine Garantenstellung innehatte. Die Strafbarkeit ist dann dieselbe wie bei einer entsprechenden positiven Handlung. • Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB, weil der Tod als unmittelbare Folge der Vernachlässigung eintrat: § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) setzt als spezifische Todesfolge einer vorangegangenen Körperverletzungshandlung voraus. Da die Sicherheitskraft keine aktive Körperverletzung begangen hat, ist dieser Tatbestand nicht einschlägig.

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