Ein Unternehmen schließt mit einem Lieferanten einen Wartungsvertrag ab. Kurz danach stellt es fest, dass es einem Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft der beauftragten Leistung unterlag – ein Umstand, den der Lieferant nicht arglistig herbeigeführt hat. Welches Recht steht dem Unternehmen nach dem BGB zu?
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ADas Unternehmen kann den Vertrag wegen Eigenschaftsirrtums nach § 119 Abs. 2 BGB anfechten.
BDas Unternehmen kann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechten.
CDas Unternehmen kann den Vertrag ausschließlich kündigen, da Irrtümer kein Anfechtungsrecht begründen.
DEin Irrtum über eine Eigenschaft begründet nach dem BGB grundsätzlich kein Lösungsrecht vom Vertrag.
✓ Correct answer: A. Das Unternehmen kann den Vertrag wegen Eigenschaftsirrtums nach § 119 Abs. 2 BGB anfechten.§ 119 Abs. 2 BGB gewährt ein Anfechtungsrecht bei einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Vertragsgegenstandes (Eigenschaftsirrtum). Nach erfolgreicher Anfechtung ist der Vertrag von Anfang an nichtig (§ 142 BGB); das Unternehmen muss jedoch ggf. den Vertrauensschaden des Lieferanten nach § 122 BGB ersetzen.
Why the other options are incorrect:
• Das Unternehmen kann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechten.: § 123 BGB (arglistige Täuschung) setzt eine vorsätzliche Täuschungshandlung des Vertragspartners voraus. Da der Lieferant den Irrtum nicht arglistig herbeigeführt hat, ist diese Anfechtungsgrundlage nicht einschlägig.
• Das Unternehmen kann den Vertrag ausschließlich kündigen, da Irrtümer kein Anfechtungsrecht begründen.: Das BGB unterscheidet zwischen Anfechtung und Kündigung. Bei einem Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB besteht ein Anfechtungsrecht, das zur rückwirkenden Nichtigkeit führt – nicht lediglich ein Kündigungsrecht.
• Ein Irrtum über eine Eigenschaft begründet nach dem BGB grundsätzlich kein Lösungsrecht vom Vertrag.: Diese Aussage ist unzutreffend. § 119 Abs. 2 BGB räumt beim Eigenschaftsirrtum ausdrücklich ein Anfechtungsrecht ein. Der Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft ist damit ein anerkannter Anfechtungsgrund im deutschen Vertragsrecht.
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