StartseiteSchutz Sicherheit IHK 2026Question 6 of 10
Schutz Sicherheit IHKQuestion 6 / 10

Eine Sicherheitskraft ist dienstlich für die Sicherheit aller Personen auf einem Betriebsgelände verantwortlich. Sie entdeckt einen bewusstlosen, lebensbedrohlich erkrankten Kollegen. Obwohl ihr Eingreifen und das Absetzen eines Notrufs gefahrlos möglich wäre, unternimmt sie nichts. Der Kollege stirbt. Über eine Strafbarkeit nach § 323c StGB hinaus: Welche schwerere Strafbarkeit kommt hier in Betracht, und auf welcher Grundlage?

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✓ Correct answer: B. Totschlag durch Unterlassen nach § 212 StGB i.V.m. § 13 StGB, weil die Sicherheitskraft aufgrund ihrer beruflichen Stellung als Garantin verpflichtet war, den Tod abzuwenden § 13 StGB (Begehen durch Unterlassen) ermöglicht die Bestrafung für einen tatbestandlichen Erfolg, wenn die unterlassende Person rechtlich verpflichtet war, diesen Erfolg abzuwenden (Garantenstellung). Die dienstliche Verantwortung für die Sicherheit aller Personen auf dem Gelände begründet eine solche Garantenstellung. Handelt die Sicherheitskraft mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich des Todeseintritts, kommt Totschlag durch Unterlassen nach § 212 i.V.m. § 13 StGB in Betracht. Why the other options are incorrect: • Fahrlässige Tötung nach § 222 StGB, weil die Sicherheitskraft unvorsichtig gehandelt hat: § 222 StGB (Fahrlässige Tötung) setzt voraus, dass der Tod durch ein fahrlässiges Verhalten herbeigeführt wird. Bei einem bewussten, vorsätzlichen Nichtstun trotz erkannter Garantenstellung und erkannter Todesgefahr ist Vorsatz zu prüfen, was zur schwereren Norm des § 212 i.V.m. § 13 StGB führt. • Eine Strafbarkeit über § 323c StGB hinaus ist ausgeschlossen, da kein aktives Tun vorliegt: Diese Aussage ist unzutreffend. § 13 StGB stellt das Unterlassen dem aktiven Tun ausdrücklich gleich, sofern der Täter eine Garantenstellung innehatte. Die Strafbarkeit ist dann dieselbe wie bei einer entsprechenden positiven Handlung. • Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB, weil der Tod als unmittelbare Folge der Vernachlässigung eintrat: § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) setzt als spezifische Todesfolge einer vorangegangenen Körperverletzungshandlung voraus. Da die Sicherheitskraft keine aktive Körperverletzung begangen hat, ist dieser Tatbestand nicht einschlägig.

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