Ein Täter hat bereits damit begonnen, das Schloss einer Bürotür aufzubrechen, als er freiwillig und ohne äußeren Druck von der Tat ablässt und das Gebäude verlässt. Die Tat wäre für ihn zu diesem Zeitpunkt problemlos fortsetzbar gewesen. Was sieht § 24 StGB für diesen Fall vor?
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ADer Täter bleibt wegen des Versuchs des Einbruchs straflos, weil er freiwillig vom unbeendeten Versuch zurückgetreten ist
BDer Täter wird wegen des Versuchs bestraft, erhält aber eine erhebliche Strafmilderung nach § 49 StGB
CDer Rücktritt ist nur wirksam, wenn der Täter zuvor den Schaden am Schloss eigenständig behebt
DEin Rücktritt ist nach Beginn der Tatausführung grundsätzlich nicht mehr möglich
✓ Correct answer: A. Der Täter bleibt wegen des Versuchs des Einbruchs straflos, weil er freiwillig vom unbeendeten Versuch zurückgetreten ist§ 24 Abs. 1 S. 1 StGB bestimmt: Wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt (unbeendeter Versuch), wird wegen des Versuchs nicht bestraft. Hier hat der Täter die Tat noch nicht abgeschlossen und bricht freiwillig ab – damit entfällt die Strafbarkeit wegen des Versuchs. Eine separate Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung am Schloss bleibt davon unberührt.
Why the other options are incorrect:
• Der Täter wird wegen des Versuchs bestraft, erhält aber eine erhebliche Strafmilderung nach § 49 StGB: § 24 StGB sieht keine bloße Strafmilderung vor, sondern den vollständigen Wegfall der Strafbarkeit wegen des Versuchs. Bei wirksamem Rücktritt scheidet eine Bestrafung wegen des Versuchs aus.
• Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn der Täter zuvor den Schaden am Schloss eigenständig behebt: Das Gesetz knüpft den Rücktritt nicht an eine Schadensbeseitigung. Beim unbeendeten Versuch genügt es, die weitere Tatausführung freiwillig aufzugeben; eine Wiedergutmachung ist keine gesetzliche Voraussetzung.
• Ein Rücktritt ist nach Beginn der Tatausführung grundsätzlich nicht mehr möglich: § 24 StGB ermöglicht ausdrücklich den strafbefreienden Rücktritt auch nach Beginn der Ausführungshandlung. Das Rücktrittsrecht ist gerade für die Phase nach Versuchsbeginn konzipiert.
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