Eine Sicherheitskraft beobachtet auf dem Betriebsgelände, wie eine unbeteiligte Frau von einer unbekannten Person körperlich angegriffen wird. Die Sicherheitskraft greift ein und setzt Körperkraft ein, um den Angriff zu beenden. Welches Recht nimmt sie dabei wahr?
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ANothilfe als Unterfall der Notwehr gemäß § 32 StGB
BRechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB
CJedermann-Festnahmerecht gemäß § 127 Abs. 1 StPO
DVerbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB
✓ Correct answer: A. Nothilfe als Unterfall der Notwehr gemäß § 32 StGB§ 32 StGB schließt die sogenannte Nothilfe ein, d. h. die Verteidigung eines Dritten gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff. Voraussetzung ist, dass die Verteidigungshandlung auch hier erforderlich ist. Die Sicherheitskraft handelt damit gerechtfertigt.
Why the other options are incorrect:
• Rechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB: Der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) setzt eine Güter- und Interessenabwägung voraus und greift subsidiär. Bei einem laufenden rechtswidrigen Angriff ist vorrangig die Nothilfe nach § 32 StGB anwendbar.
• Jedermann-Festnahmerecht gemäß § 127 Abs. 1 StPO: § 127 StPO erlaubt die vorläufige Festnahme eines Straftäters nach einer begangenen Tat. Er berechtigt nicht zum aktiven Eingreifen zur Abwehr eines laufenden Angriffs.
• Verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB: § 858 BGB regelt den unerlaubten Eingriff in den Besitz an Sachen (verbotene Eigenmacht) und ist für die Abwehr eines körperlichen Angriffs auf eine Person nicht einschlägig.
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