Ein Arbeitnehmer möchte seine Arbeitszeit dauerhaft verringern und beruft sich auf seinen gesetzlichen Anspruch nach § 8 TzBfG. Welche Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein?
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ADas Arbeitsverhältnis muss länger als drei Monate bestehen und der Betrieb muss mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen.
BDas Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen und der Betrieb muss in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigen.
CDas Arbeitsverhältnis muss länger als zwölf Monate bestehen; eine Mindestbetriebsgröße ist dabei nicht vorgeschrieben.
DDas Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen und der Betrieb muss in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen.
✓ Correct answer: B. Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen und der Betrieb muss in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigen.§ 8 Abs. 1 und Abs. 7 TzBfG setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig vorliegen.
Why the other options are incorrect:
• Das Arbeitsverhältnis muss länger als drei Monate bestehen und der Betrieb muss mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen.: Der gesetzliche Schwellenwert liegt bei mehr als 15, nicht zehn Arbeitnehmern; außerdem ist eine Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten (nicht drei Monaten) erforderlich.
• Das Arbeitsverhältnis muss länger als zwölf Monate bestehen; eine Mindestbetriebsgröße ist dabei nicht vorgeschrieben.: Ohne Betriebsgrößenschwelle würde der Anspruch auch in Kleinstbetrieben gelten, was das TzBfG ausdrücklich ausschließt. In Betrieben mit bis zu 15 Arbeitnehmern besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Arbeitszeitverringerung.
• Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen und der Betrieb muss in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen.: Der gesetzliche Schwellenwert liegt bei mehr als 15, nicht mehr als 20 Arbeitnehmern. Die höhere Zahl würde den Anwendungsbereich des § 8 TzBfG zu stark einengen.
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