Ein Versicherungsnehmer gibt beim Abschluss einer Transportversicherung an, Güter ausschließlich per Seefracht zu versenden. Anschließend werden – ohne Meldung an den Versicherer – mehrere Sendungen per Luftfracht befördert. Welche Konsequenz kann sich nach dem VVG für den Versicherungsnehmer ergeben?
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ADer Versicherer kann abhängig vom Verschuldensgrad seine Leistung anteilig kürzen, den Vertrag kündigen oder bei Arglist den Vertrag anfechten.
BKeine Konsequenz, da Luftfracht statistisch sicherer als Seetransport ist und das Risiko für den Versicherer dadurch sinkt.
CDer Versicherungsvertrag dehnt sich automatisch auf alle tatsächlich genutzten Transportmittel aus, sobald der Versicherungsnehmer die Transporte nachmeldet.
DDer Versicherungsnehmer ist lediglich zur Nachzahlung einer Mehrprämie verpflichtet; die Versicherungsleistung bleibt in vollem Umfang erhalten.
✓ Correct answer: A. Der Versicherer kann abhängig vom Verschuldensgrad seine Leistung anteilig kürzen, den Vertrag kündigen oder bei Arglist den Vertrag anfechten.Nach §§19 ff. VVG besteht eine vorvertragliche Anzeigepflicht sowie die Pflicht, risikorelevante Änderungen zu melden. Werden falsche Angaben gemacht oder Änderungen verschwiegen, kann der Versicherer je nach Verschuldensgrad vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder – bei arglistiger Täuschung – den Vertrag anfechten. Im Schadenfall droht die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers.
Why the other options are incorrect:
• Keine Konsequenz, da Luftfracht statistisch sicherer als Seetransport ist und das Risiko für den Versicherer dadurch sinkt.: Falsch. Die Risikobeurteilung obliegt dem Versicherer, nicht dem Versicherungsnehmer. Das Verschweigen einer Gefahrenänderung verletzt die Anzeigepflicht unabhängig davon, ob das tatsächliche Risiko gestiegen oder gesunken ist.
• Der Versicherungsvertrag dehnt sich automatisch auf alle tatsächlich genutzten Transportmittel aus, sobald der Versicherungsnehmer die Transporte nachmeldet.: Falsch. Eine automatische Ausweitung des Deckungsumfangs auf nicht vereinbarte Transportmittel sieht das VVG nicht vor. Eine Deckungserweiterung bedarf stets einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Versicherer.
• Der Versicherungsnehmer ist lediglich zur Nachzahlung einer Mehrprämie verpflichtet; die Versicherungsleistung bleibt in vollem Umfang erhalten.: Falsch. Bei einer Verletzung der Anzeige- oder Mitteilungspflicht beschränkt sich die Konsequenz nicht auf eine bloße Nachprämie. Je nach Schwere des Verstoßes kann der Versicherer leistungsfrei werden oder den Vertrag kündigen.
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