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Das PDF enthält 30 Lagerlogistik Fragen mit Antworten und Erklärungen.
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Q1Welche Aussage zum Wechsel als Zahlungs- und Kreditmittel ist zutreffend?
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✓ Richtige Antwort: Durch Indossierung überträgt der bisherige Inhaber das Eigentum am Wechsel; jeder Indossant haftet dabei gegenüber späteren Inhabern für die Einlösung.
Durch Indossament (Unterschrift auf der Rückseite) wird das Eigentum am Wechsel übertragen. Jeder Indossant haftet als Rückgriffsverpflichteter: Zahlt der Hauptschuldner (Akzeptant) nicht, können spätere Inhaber gegen frühere Indossanten Rückgriff nehmen (Wechselregress). Why the other options are incorrect: • Der Bezogene (Trassat) ist verpflichtet, den Wechsel zu akzeptieren, sobald der Aussteller ihn vorlegt.: Der Bezogene ist nicht automatisch zur Annahme verpflichtet. Erst durch sein Akzept (Unterschrift) wird er zum Wechselschuldner (Akzeptanten) und damit zahlungspflichtig. • Ein Wechsel kann nur einmal übertragen werden und danach nicht mehr weitergegeben werden.: Ein Wechsel kann durch Indossament beliebig oft übertragen werden; eine gesetzliche Begrenzung auf eine einzige Übertragung besteht nicht. • Beim Wechseldiskont zahlt die Bank dem Einreicher den vollen Nennwert des Wechsels sofort aus.: Beim Wechseldiskont zieht die Bank Diskontzinsen für die verbleibende Laufzeit sowie Spesen ab und zahlt nur den Barwert (Diskontwert) aus, nicht den vollen Nennbetrag.
Q2Welche Aussage zur Giralgeldschöpfung durch Geschäftsbanken ist korrekt?
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✓ Richtige Antwort: Geschäftsbanken schaffen Giralgeld, indem sie Kredite vergeben, die als Einlagen im Bankensystem verbleiben und erneut verliehen werden können.
Durch die Kreditvergabe schreiben Geschäftsbanken den Kreditbetrag als Einlage gut (Buchgeld). Dieser Betrag fließt als Einlage zurück ins Bankensystem und kann erneut als Kredit vergeben werden – sog. multiplikative Giralgeldschöpfung. Why the other options are incorrect: • Nur die Europäische Zentralbank ist berechtigt, Giralgeld zu schaffen.: Die EZB schafft Zentralbankgeld (Bargeld und Reserven), aber Giralgeld (Buchgeld) entsteht durch die Kreditvergabe der Geschäftsbanken. • Giralgeld entsteht ausschließlich durch Bargeldeinlagen von Kunden bei der EZB.: Giralgeld entsteht nicht durch Einlagen bei der EZB, sondern durch Buchungen der Geschäftsbanken bei der Kreditvergabe. • Geschäftsbanken müssen jeden vergebenen Kredit zu 100 % durch Eigenkapital unterlegen.: Eine 100-%-Deckungspflicht würde dem Vollreserve-Modell entsprechen, das in der Praxis nicht gilt. Banken halten lediglich eine Mindestreserve bei der EZB.
Q3Was muss ein Verbraucherdarlehensvertrag laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) zwingend enthalten?
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✓ Richtige Antwort: Den effektiven Jahreszins, den Gesamtbetrag aller Zahlungen und die Laufzeit des Darlehens
Gemäß §§ 491 ff. BGB (Verbraucherdarlehensvertrag) müssen u. a. der effektive Jahreszins, der Nettodarlehensbetrag, der Gesamtbetrag aller Zahlungen sowie die Laufzeit zwingend schriftlich angegeben werden. So werden Verbraucher transparent über die tatsächlichen Kosten informiert. Why the other options are incorrect: • Den Namen des zuständigen Filialleiters sowie die Unterschrift des Bankvorstands: Persönliche Angaben zum Filialleiter oder zum Vorstand sind keine gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben im Verbraucherdarlehensvertrag. • Eine notarielle Beglaubigung und die Benennung eines Bürgen aus dem Verwandtenkreis: Ein Verbraucherdarlehen erfordert keine notarielle Beurkundung. Notarielle Beglaubigungen sind z. B. bei Grundschulden üblich, aber nicht als generelle Pflichtangabe im Darlehensvertrag vorgeschrieben. • Den aktuellen Disporahmen aller bestehenden Konten des Kreditnehmers: Der Disporahmen anderer Konten ist für den Darlehensvertrag selbst nicht relevant und wird im Vertrag nicht ausgewiesen. Er kann allenfalls bei der Bonitätsprüfung eine Rolle spielen.
Q4Ein Gabelstapler hat laut Lastdiagramm bei einem Lastschwerpunktabstand von 500 mm eine Tragfähigkeit von 2.500 kg. Welche Aussage ist korrekt, wenn der Schwerpunkt der aufzunehmenden Last tatsächlich 700 mm von der Gabelvorderkante entfernt liegt?
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✓ Richtige Antwort: Die zulässige Traglast ist geringer als 2.500 kg, da der größere Lastschwerpunktabstand das Kippmoment erhöht.
Das Lastdiagramm gilt nur für den angegebenen Lastschwerpunktabstand. Bei einem größeren Abstand wirkt ein höheres Kippmoment um die Vorderachse als Kipplinie, weshalb die tatsächlich zulässige Traglast sinkt. Die genaue Traglast für den größeren Abstand ist dem Lastdiagramm des Herstellers zu entnehmen. Why the other options are incorrect: • Die Tragfähigkeit bleibt 2.500 kg, solange das tatsächliche Gewicht diesen Wert nicht übersteigt.: Das Gewicht allein ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist das Drehmoment (Kraft × Abstand) um die Kipplinie. Ein größerer Abstand erhöht das Kippmoment, auch wenn das Gewicht gleich bleibt. • Die Tragfähigkeit steigt, weil der längere Hebelarm mehr Hubkraft erzeugt.: Ein größerer Lastschwerpunktabstand erhöht das Kippmoment zu Ungunsten der Standsicherheit – die zulässige Traglast sinkt, sie steigt nicht. • Der Stapler darf in diesem Fall grundsätzlich nicht eingesetzt werden.: Ein Einsatz ist möglich, sofern das tatsächliche Gewicht der Last die für den größeren Schwerpunktabstand geltende, reduzierte Traglast laut Lastdiagramm nicht überschreitet.
Q5Ein Gabelstapler ist mit einem Rückhaltesystem (Sicherheitsgurt) ausgestattet. Was schreibt die DGUV Vorschrift 68 dem Staplerfahrer für den Betrieb des Fahrzeugs vor?
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✓ Richtige Antwort: Der Gurt ist beim Betrieb des Staplers stets anzulegen, sobald ein solches System vorhanden ist.
Ist ein Rückhaltesystem vorhanden, muss der Fahrer dieses laut DGUV Vorschrift 68 beim Betrieb des Staplers stets anlegen. Bei einem Kippunfall schützt der Gurt davor, aus dem Fahrzeug geschleudert zu werden – dies ist die häufigste Todesursache bei Staplerumkipp-Unfällen. Why the other options are incorrect: • Der Gurt muss nur bei Fahrten im Außenbereich oder auf öffentlichen Verkehrsflächen angelegt werden.: Falsch: Die Gurtpflicht gilt für den gesamten Betrieb des Staplers und ist nicht auf Außen- oder Straßenfahrten beschränkt. Kippunfälle können auch im Lager auftreten. • Das Anlegen des Gurtes wird dringend empfohlen, liegt aber letztlich im Ermessen des Fahrers.: Falsch: Ist ein Rückhaltesystem vorhanden, ist das Anlegen keine Empfehlung, sondern eine verbindliche Pflicht nach DGUV Vorschrift 68. • Der Gurt ist nur bei Fahrgeschwindigkeiten über 6 km/h oder beim Befahren von Rampen Pflicht.: Falsch: Eine Geschwindigkeitsschwelle als Auslöser für die Gurtpflicht existiert nicht. Der Gurt ist anzulegen, sobald das Fahrzeug bewegt wird, unabhängig von der Geschwindigkeit.
Q6Welche Grundlagen regeln in Deutschland die Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen verbindlich?
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✓ Richtige Antwort: Die Ladungssicherung wird durch § 22 StVO (rechtliche Grundpflicht), die DIN EN 12195-1 (Berechnungsnorm für Zurrkräfte) und die VDI-Richtlinie 2700 (praxisbezogene Umsetzung) geregelt; alle drei werden als Stand der Technik anerkannt.
§ 22 StVO begründet die rechtliche Pflicht zur Ladungssicherung. Die DIN EN 12195-1 definiert, wie Zurrkräfte europaweit einheitlich berechnet werden. Die VDI-Richtlinie 2700 liefert die praxisnahe Umsetzungsanleitung. Gerichte erkennen diese Normen als Stand der Technik an, sodass ihre Einhaltung als Nachweis ordnungsgemäßer Sicherung gilt. Why the other options are incorrect: • Ausschließlich § 22 StVO regelt die Ladungssicherung; Normen und Richtlinien wie VDI 2700 sind rein unverbindliche Empfehlungen ohne Rechtswirkung.: § 22 StVO definiert die Pflicht zur Sicherung, nicht das technische 'Wie'. DIN EN 12195-1 und VDI 2700 konkretisieren die Anforderungen und sind von Gerichten als anerkannter Stand der Technik eingestuft. • Für Transporte auf abgesperrten Betriebsgeländen gelten keinerlei Vorschriften zur Ladungssicherung.: Auch auf Betriebsgeländen greifen DGUV-Vorschriften und die Betriebssicherheitsverordnung, die Anforderungen an den sicheren Transport von Lasten stellen. Die StVO gilt zwar nur auf öffentlichen Straßen, schließt aber innerbetriebliche Pflichten nicht aus. • Die Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen ist ausschließlich durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt, die alle anderen Normen vollständig ersetzt.: Die BetrSichV regelt den sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln und Anlagen – nicht die Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen. Sie ersetzt weder § 22 StVO noch DIN-Normen oder VDI-Richtlinien in diesem Bereich.
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