BDer Fahrzeugführer, der die Weisungen eigenverantwortlich vor jeder Fahrt selbst anfertigt
CDas Transportunternehmen (Beförderer) als Halter der Beförderungseinheit
DDie zuständige Behörde des Abgangslandes, die sie zusammen mit den Beförderungspapieren ausstellt
✓ Correct answer: A. Der Absender (Verlader) des gefährlichen GutesGemäß ADR 5.4.3 obliegt es dem Absender (Verlader), die Schriftlichen Weisungen für das jeweilige gefährliche Gut zu erstellen und dem Fahrzeugführer vor der Beförderung auszuhändigen. Als Aufgeber kennt der Absender die Eigenschaften der transportierten Stoffe und ist daher für die Bereitstellung der erforderlichen Notfallmaßnahmen verantwortlich.
Why the other options are incorrect:
• Der Fahrzeugführer, der die Weisungen eigenverantwortlich vor jeder Fahrt selbst anfertigt: Der Fahrzeugführer ist nicht verpflichtet, die Schriftlichen Weisungen selbst zu erstellen. Er muss sie mitführen und kennen, aber die Erstellungspflicht liegt beim Absender, der die genauen Eigenschaften der Gefahrgüter kennt.
• Das Transportunternehmen (Beförderer) als Halter der Beförderungseinheit: Das Transportunternehmen (Beförderer) trägt zwar die Verantwortung dafür, dass die Weisungen tatsächlich an Bord sind, doch die Pflicht zur inhaltlichen Erstellung liegt gemäß ADR beim Absender – nicht beim Beförderer.
• Die zuständige Behörde des Abgangslandes, die sie zusammen mit den Beförderungspapieren ausstellt: Behörden stellen keine Schriftlichen Weisungen aus. Diese Pflicht ist Teil der privatrechtlichen Verantwortung des Absenders und wird nicht von staatlichen Stellen übernommen.
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