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Gefahrgut ADR BasisQuestion 3 / 10

Welche Anforderung muss gemäß ADR 8.1.4 ein auf einer Gefahrgut-Beförderungseinheit mitgeführter Feuerlöscher zwingend erfüllen?

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✓ Correct answer: B. Er muss betriebsbereit sein und sein Wartungs- bzw. Prüfdatum darf nicht überschritten sein ADR 8.1.4.4 verlangt, dass Feuerlöscher betriebsbereit sind und das Wartungs- bzw. Prüfdatum nicht überschritten wurde. Nur dann gilt der Feuerlöscher als einsatzbereit im Sinne des ADR. Why the other options are incorrect: • Er muss vom Fahrzeughersteller freigegeben und im Fahrzeugschein eingetragen sein: Eine Freigabe durch den Fahrzeughersteller oder ein Eintrag im Fahrzeugschein ist im ADR nicht gefordert. • Er muss ausschließlich Pulver als Löschmittel enthalten: Das ADR schreibt kein bestimmtes Löschmittel vor; verschiedene Mittel (Pulver, Schaum etc.) sind zulässig, sofern die erforderlichen Brandklassen abgedeckt werden. • Er muss mindestens einmal jährlich vollständig entleert und wieder aufgefüllt werden: Eine jährliche vollständige Entleerung und Wiederbefüllung ist im ADR nicht vorgeschrieben; entscheidend ist das Einhalten des gültigen Wartungsdatums.

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