ADer Verkäufer muss den Käufer vorsätzlich über die Ware getäuscht haben
BEs muss ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung oder eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache vorliegen
CDer Irrtum muss innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsschluss schriftlich gerügt worden sein
DDer Käufer muss den Irrtum durch eigene Fahrlässigkeit herbeigeführt haben
✓ Correct answer: B. Es muss ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung oder eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache vorliegen§ 119 BGB erlaubt die Anfechtung bei einem Erklärungsirrtum (Erklärender sagt etwas anderes als beabsichtigt) oder bei einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache oder Person. Die Anfechtung muss nach § 121 BGB unverzüglich nach Entdeckung des Irrtums erklärt werden.
Why the other options are incorrect:
• Der Verkäufer muss den Käufer vorsätzlich über die Ware getäuscht haben: Vorsätzliche Täuschung durch den Verkäufer ist Voraussetzung für die Anfechtung nach § 123 BGB (arglistige Täuschung), nicht für die Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB.
• Der Irrtum muss innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsschluss schriftlich gerügt worden sein: § 119 BGB kennt keine Frist von 30 Tagen. Die Anfechtung muss gemäß § 121 BGB unverzüglich – d. h. ohne schuldhaftes Zögern – nach Kenntniserlangung des Irrtums erklärt werden.
• Der Käufer muss den Irrtum durch eigene Fahrlässigkeit herbeigeführt haben: Fahrlässigkeit des Käufers schließt die Anfechtung nach § 119 BGB nicht aus, kann jedoch zu einer Schadensersatzpflicht gegenüber dem Vertragspartner nach § 122 BGB führen.
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