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DatenschutzbeauftragterQuestion 10 / 10

Eine Meldung ist laut Art. 33 DSGVO nicht erforderlich, wenn ein geringes Verletzungsrisiko der personenbezogenen Daten besteht.

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✓ Correct answer: A. Richtig **Diese Aussage ist richtig.** Eine Meldung ist laut Art. 33 DSGVO nicht erforderlich, wenn ein geringes Verletzungsrisiko der personenbezogenen Daten besteht. **Weiterführende Informationen:** Dies ist dann der Fall wenn sicher verschlüsselte Datenträger verloren gegangen sind, auf denen sich entsprechende Daten befinden. Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Die DSGVO legt also sowohl fest, wer den Datenschutzverstoß melden, als auch innerhalb welcher Frist die Meldung vorgenommen werden muss. Wer Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist, wird im Art. 4 Nr. 7 definiert. Dementsprechend ist derjenige verantwortlich, der über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet.

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